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Gemeinnützige Arbeit bei Freiheitsstrafe

Umwandlung einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten in gemeinnützige Arbeitsleistung. Gesuch beim Amt für Justiz und Gemeinden einreichen.

Aktualisiert: 25. August 2026

Kurzbeschreibung

Sie können ein Gesuch stellen, um Ihre Freiheitsstrafe in Form einer gemeinnützigen Arbeitsleistung zu verbüssen (sie ist ausgeschlossen für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen). Die gemeinnützige Arbeit erfolgt unentgeltlich zu Gunsten von sozialen Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftigen Personen. Vier Stunden gemeinnützige Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsstrafe.

Das Gesuch wird vom Amt für Justiz und Gemeinden, Justizvollzug, geprüft. Die Behörde überprüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere Ihr Flucht- und Rückfallrisiko, Ihr Aufenthaltsrecht, Ihre physische und psychische Fähigkeit sowie Ihre Zuverlässigkeit. Bitte beachten Sie das Merkblatt «Gemeinnützige Arbeit bei Freiheitsstrafe» (unter weiterführende Informationen / Dokument) für die weiteren Voraussetzungen, die Sie für die Eingabe des Gesuchs erfüllen müssen.

Bei Genehmigung werden Sie zu einer gemeinnützigen Arbeitsleistung von mindestens acht Stunden pro Woche zugewiesen. Die finanziellen Aufwendungen (z.B. Kosten für den Arbeitsweg) tragen Sie selbst.

Gemeinnützige Arbeit bei Freiheitsstrafe

Umwandlung einer Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten in gemeinnützige Arbeitsleistung. Gesuch beim Amt für Justiz und Gemeinden einreichen.

Telefonisch erledigen

Kontakt

VolkswirtschaftsdepartementAmt für Justiz und GemeindenMühlentalstrasse 1058200 Schaffhausen

Öffnungszeiten

Montag – Freitag: 08:00 – 11:30, 14:00 – 17:00

Samstag & Sonntag: Geschlossen

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