Gesuch Arbeitsbewilligung
Antrag auf Arbeitsbewilligung für Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Schaffhausen. Unterschiedliche Anforderungen je nach Herkunftsland (EU/EFTA oder Drittstaaten) und Bewilligungstyp.
Kurzbeschreibung
Das Gesuch um Arbeitsbewilligung ist das zentrale Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für Ausländerinnen und Ausländer zwecks Erwerbstätigkeit im Kanton Schaffhausen. Je nach Herkunftsland und Aufenthaltsdauer gibt es unterschiedliche Bewilligungstypen: Einreisebewilligung, Kurzaufenthaltsbewilligung (L), Aufenthaltsbewilligung (B), Grenzgängerbewilligung (G) oder Bewilligung als Dienstleistungserbringer/in.
Für Angehörige von Nicht-EU/EFTA-Staaten sowie Dienstleistungserbringer/innen (ganze Welt und über 90 Tage im Kalenderjahr) gelten strenge Zulassungsvoraussetzungen. Eine Arbeitsbewilligung wird grundsätzlich nur erteilt, wenn es sich um hochqualifizierte Fach- oder Führungskräfte handelt, es dem gesamtwirtschaftlichen Interesse (Schweiz/Kanton) dient und die übrigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Zum Beispiel muss muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gesuchprüfung für Nicht-EU/EFTA-S
Für EU/EFTA-Staatsangehörige gelten aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens grundsätzlich erleichterte Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Die kontingentierten Zulassungsregelungen für Drittstaatsangehörige gelten für EU/EFTA-Staatsangehörige grundsätzlich nicht.
Das Verfahren umfasst die Prüfung des Gesuchs sowie sämtlicher erforderlicher Unterlagen. Dabei wird insbesondere beurteilt, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Bewilligung erfüllt sind. Je nach Bewilligungstyp können zusätzliche Abklärungen oder Nachweise erforderlich sein.
Ntaatsangehörige glaubhaft nachweisen können, dass trotz angemessener Rekrutierungsbemühungen keine geeignete Arbeitskraft auf dem Schweizer oder EU/EFTA-Arbeitsmarkt verfügbar ist. Darüber hinaus unterliegt die Zulassung jährlichen Höchstzahlen (Kontingenten). Eine Bewilligung kann daher nur erteilt werden, wenn innerhalb des verfügbaren Kontingents ein entsprechender Platz vorhanden ist.
Auch bereits in der Schweiz wohnhafte ausländische Staatsangehörige benötigen je nach Aufenthaltsstatus und geplanter Tätigkeit eine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit oder zum Stellenwechsel. Dies kann beispielsweise Personen im Asylverfahren mit N-Ausweis, Personen mit einer Kurz- oder Aufenthaltsbewilligung aus einem anderen Zulassungsgrund, wie etwa Studierende, sowie Personen betreffen, die von einer unselbständigen in eine selbständige Erwerbstätigkeit wechseln möchten. Bei Fragen oder Unklarheiten hinsichtlich der Bewilligungspflicht und des erforderlichen Verfahrens stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Nach Abschluss der Prüfung erlässt die zuständige Behörde einen positiven oder negativen Entscheid. Bei einer Bewilligungserteilung wird festgelegt, unter welchen Bedingungen und für welchen Zeitraum die Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf.
Für die Bearbeitung des Gesuchs fallen Gebühren an. Deren Höhe richtet sich nach der Art der beantragten Bewilligung, dem Umfang des Verfahrens und dem damit verbundenen Bearbeitungsaufwand.
Gesuch Arbeitsbewilligung
Antrag auf Arbeitsbewilligung für Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Schaffhausen. Unterschiedliche Anforderungen je nach Herkunftsland (EU/EFTA oder Drittstaaten) und Bewilligungstyp.
Voraussetzungen
- Gesamtwirtschaftliches Interesse
- Für Nicht-EU/EFTA-Angehörige: Gute Qualifikation erforderlich (Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte – in erster Linie Personen mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss sowie mehrjähriger Berufserfahrung)
- Für Nicht-EU/EFTA-Angehörige: Arbeitgeber muss nachweisen, dass auf dem inländischen Arbeitsmarkt und auf den Arbeitsmärkten der EU/EFTA-Länder keine geeigneten Personen zur Verfügung stehen
- Einhaltung orts- und branchenüblicher Lohn- und Arbeitsbedingungen
- Einhaltung der Kontingentierung
- Für Nicht-EU/EFTA-Angehörige bei mehrjährigem Aufenthalt: Berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit, Sprachkenntnisse und Alter müssen nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt und gesellschaftliches Umfeld erwarten lassen
- Verfügung über eine bedarfsgerechte Wohnung (für Nicht-EU/EFTA-Angehörige)
- Für EU/EFTA-Dienstleistungserbringer/innen über 90 Arbeitstage im Kalenderjahr: Dem Gesamtwirtschaftlichen Interesse entsprechen und es muss nachgewiesen werden, dass die Dienstleistung nicht durch einheimische Unternehmen erfolgen kann
Erforderliche Unterlagen
- Gesuchsformular A1
- Ausführliches Begründungsschreiben durch den Arbeitgeber für den Bedarf einer ausländischen Arbeitskraft
- Kopie des gültigen Reisepasses
- Arbeitsvertrag
- Lebenslauf (Ausbildung und bisherige Berufsausbildung und Berufserfahrung)
- Diplom(e)
- Zeugnis(se)
- Nachweis erfolgloser Suchbemühungen um eine hochqualifizierte Arbeitskraft im Inland (Stelle muss unter anderem dem RAV gemeldet sein) und in den EU/EFTA-Staaten auf geeigneten und renommierten StellenplattformenStelleninserate und Auflistung der Bewerber inkl. Nationalität, Ausbildung, Berufserfahrung und Absagegründe
- Aktueller Strafregisterauszug (USA = FBI-Auszug)
- Nachweis über eine bedarfsgerechte Wohnungz.B. Mietvertrag
- Businessplannur bei selbständiger Erwerbstätigkeit, vor Beginn der selbständigen Tätigkeit
- Steuerfaktorenbei Verlängerung bei selbständiger Erwerbstätigkeit
- Bilanz und Geschäftsberichtbei Verlängerung bei selbständiger Erwerbstätigkeit
Rahmenbedingungen
Gebühren
Jahresaufenthalter (B): CHF 500.–; Kurzaufenthalter bis 12 Monate (L): CHF 500.–; Kurzaufenthalter bis 4 Monate (Drittstaatenbürger): CHF 300.–; Dienstleistungserbringer bis 4 Monate (EU-Bürger): CHF 200.–; Verlängerung Kurzaufenthalter: CHF 100.–; Grenzgänger (Drittstaatenbürger): CHF 300.–; Stellenantritt mit gültigem B, L oder N Ausweis: CHF 70.–; Stellenwechsel mit gültigem B, L oder N Ausweis: CHF 70.–; Expressgebühren oder erhöhter Bearbeitungsaufwand: CHF 100.–; Ablehnungen: CHF 500.–. Einzug der Gebühren durch das Migrationsamt Kanton Schaffhausen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel etwa vier bis sechs Wochen, sofern das Gesuch vollständig eingereicht wurde und keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich sind. Die tatsächliche Dauer kann je nach Art des Gesuchs, Umfang der erforderlichen Prüfungen und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen variieren.
Der Ablauf
- 1Gesuchsformular herunterladenDas Gesuchsformular (A1) steht als Download zur Verfügung.
- 2Gesuch vorbereitenAlle erforderlichen Unterlagen und Dokumente vollständig zusammen mit dem Gesuchsformular A1 zusammenstellen. Alle Dokumente, die nicht in Deutsch abgefasst sind, müssen übersetzt werden. Gesuchsbeilagen sind als gut lesbare Kopien beizulegen.
- 3Formular ausfüllenDas Formular ausdrucken und mit den erforderlichen Angaben vervollständigen. Alternativ kann das Gesuch auch digital ausgefüllt werden.
- 4Gesuch einreichenDas ausgefüllte und signierte Gesuch kann per Post eingereicht oder digital per E-Mail zugestellt werden. Die Gesuche sind beim kantonalen Arbeitsamt im Arbeitskanton einzureichen. Die Arbeitskräfte dürfen erst nach Erhalt der entsprechenden Bewilligung zu Erwerbszwecken in die Schweiz einreisen (Auslandgesuch).
- 5Visum abholen (falls erforderlich)Sofern die betroffene Person visumspflichtig ist, muss sie vor der Einreise bei der für ihren Wohnort zuständigen Schweizervertretung ein Visum abholen. Das kantonale Migrationsamt stellt dafür eine Ermächtigung zur Visumerteilung aus.
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Weiterführende Informationen
Kontakt
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Mittwoch: 10:00 – 12:00, 13:30 – 17:00
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Samstag & Sonntag: Geschlossen
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