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Einreichung von Lohnunterlagen

Einreichung von Lohnunterlagen für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie bei Schweizer Arbeitgebern beim kantonalen Arbeitsamt Schaffhausen

Aktualisiert: 2. September 2026

Kurzbeschreibung

Die Einreichung von Lohnunterlagen ist ein wichtiges Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung minimaler Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder in Schweizer Betrieben.

In Branchen ohne allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (ave GAV) kontrolliert die Abteilung Arbeitsmarktbeobachtung (AMB) die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen. Sie nimmt ihre Aufgaben im Auftrag der Tripartiten Kommission (TPK) wahr. Die Kontrollen bei Schweizer Betrieben konzentrieren sich auf Fokusbranchen, welche von der TPK definiert werden. In dieser Funktion beobachtet sie den Arbeitsmarkt, beurteilt die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohnbedingungen und führt Untersuchungen sowie sogenannte Verständigungsverfahren durch.

Einreichung von Lohnunterlagen

Einreichung von Lohnunterlagen für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie bei Schweizer Arbeitgebern beim kantonalen Arbeitsamt Schaffhausen

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Voraussetzungen

  • Schweizer Arbeitgeber oder Unternehmen mit entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
  • Bei einer Kontrolle müssen dem Arbeitsamt Lohnunterlagen etc. zur Verfügung gestellt werden (Art. 7 EntsG).

Erforderliche Unterlagen

  • Mitarbeitendenlisten
  • Arbeitsverträge
  • Lohnabrechnungen
  • Zeiterfassungen

Rahmenbedingungen

Gebühren

Die Gebühr für eine Verfügung wird gemäss § 12 der Verwaltungsgebührenverordnung festgesetzt (Grundgebühr CHF 320.00).

Fristen

Entsendebetriebe: Gegen eine Verfügung des Arbeitsamtes kann innert 20 Tagen nach Erhalt Rekurs erhoben werden. Kooperiert ein Schweizer Betrieb nicht, entscheidet im Kanton SH das Volkswirtschaftsdepartement (§ 2 der Vollziehungsverordnung zum EntsG und BGSA).

Bearbeitungsdauer

Ziel Abschluss innerhalb des betreffenden Kalenderjahres (FlaM-Statistik SECO)

Der Ablauf

  1. 1Erhalt Schreiben zur Einreichung von LohnunterlagenAusländische oder Schweizer Arbeitgebende erhalten eine Aufforderung zur Einreichung von Lohnunterlagen.
  2. 2Einreichung von LohnunterlagenDie Unterlagen können datenschutzkonform online über das Formular oder schriftlich an die Arbeitsmarktbeobachtung, Mühlentalstrasse 105, CH-8200 Schaffhausen, oder per E-Mail an lohnunterlagen@sh.ch eingereicht werden.
  3. 3Prüfung und Kontrolle durch ArbeitsamtDas Arbeitsamt prüft die eingereichten Unterlagen auf Einhaltung minimaler Arbeits- und Lohnbedingungen.
  4. 4bei Bedarf: Verständigungsverfahren mit den ArbeitgebendenDas Verständigungsverfahren ist ein Mittel, wenn missbräuchliche Lohnunterbietungen festgestellt werden. Es wird dann versucht, mit dem Betrieb eine Einigung zu erzielen, damit die Löhne entsprechend angepasst werden. Ziel ist eine Lohnnachzahlung (Entsendebetriebe) bzw. eine zukünftige Anpassung der Arbeitsverträge (Schweizer Betriebe).
  5. 56. Bestätigungsschreiben an Arbeitgebende

Einreichung von Lohnunterlagen

Einreichung von Lohnunterlagen für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie bei Schweizer Arbeitgebern beim kantonalen Arbeitsamt Schaffhausen

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Kontakt

VolkswirtschaftsdepartementArbeitsmarktbeobachtungMühlentalstrasse 1058200 Schaffhausen

Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag: 08:00 – 12:00, 13:30 – 17:00

Mittwoch: 10:00 – 12:00, 13:30 – 17:00

Freitag: 08:00 – 12:00, 13:30 – 16:30

Samstag & Sonntag: Geschlossen

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